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Eigenverbrauch

Am 25. Oktober 2019 wurde die Gesetzesverordnung Nr. 162/2019 veröffentlicht, welche den Eigenverbrauch von erneuerbarer Energie gesetzlich neu regelt und die Gesetzesverordnung Nr. 153/2014 vom 20. Oktober 2014 über die dezentrale Stromerzeugung aufhebt, die bisher die Produktionseinheiten für den Eigenverbrauch (UPAC) und die kleine Netzeinspeiseanlagen (UPP) umfasste.
Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen für den Eigenverbrauch, die am 1. Januar 2020 in Betrieb waren, unterliegen nun der neuen gesetzlichen Regelung.

Was versteht man unter Eigenverbrauch und wer kann die Aktivität des Eigenverbrauches ausüben?

Der Eigenverbrauch ist der Verbrauch, der durch elektrische Energie sichergestellt wird, die von den Produktionseinheiten für den Eigenverbrauch (UPAC) erzeugt und von einem oder mehreren Selbstverbrauchern erneuerbarer Energie genutzt wird.
Die Eigenverbrauchsaktivität kann von individuellen Eigenverbrauchern, kollektiven Eigenverbrauchern und Gemeinschaften für erneuerbare Energie (CER) mit Hilfe der UPAC durchgeführt werden.
Der Eigenverbraucher hat das Recht, in einer oder mehreren UPAC, die mit einer oder mehreren Verbrauchsinstallationen (IU) verbunden sind, Strom für den Eigenverbrauch zu erzeugen und die überschüssige Stromproduktion zu speichern und zu handeln. Überschüssige Energie aus dem Eigenverbrauch kann auf einem organisierten oder bilateralen Markt, durch den Marktteilnehmer oder durch den Marktmittler gehandelt werden.
Die UPAC ist in erster Linie zur Deckung des eigenen Strombedarfs bestimmt und kann sich im Besitz Dritter befinden, oder von Dritten verwaltet werden.

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